Zugang zur privaten Krankenversicherung unverändert
09.11.2021
- Fallschirm für gesundheitlich abstürzende Besatzungsmitglieder -
von Michael J. Charles
Weltweit ist die Lizenzverlustversicherung ein fester Begriff für die Pilotenschaft. Sie ist unerlässlicher Bestandteil der persönlichen Absicherung finanzieller Folgen einer Fluguntauglichkeit.
In der den Globus umspannenden klassischen Form besteht sie, meist in anglo-amerikanische Bedingungswerke eingebettet, als reine Summenversicherung. Eine fest vereinbarte Versicherungssumme wird vom Versicherer für den Fall gezahlt, dass aus gesundheitlichen Gründen die Lizenz entzogen oder nicht verlängert wird. Einige LoL Insurance Plans beinhalten zusätzliche Leistungen wie Übergangszahlungen bei vorübergehender Fluguntauglichkeit oder auch Todesfallleistungen.
Nicht jede Risikogruppe, Airline oder Nation verfügt über die gleiche, für die Kalkulation der Prämien notwendige, objektive und subjektive versicherungsmathematische Ausgangssituation. Biometrische, soziale, (auch arbeits-) politische und unternehmens- oder gruppenbezogene Risikobetrachtungen sowie viele andere Faktoren spielen hier eine Rolle. Deshalb fallen die Prämiensätze für einen LoL-Vertrag nicht nur je nach Alter und Gesundheitszustand des Versicherten, sondern auch ansonsten sehr unterschiedlich aus. Die Rückversicherer geben in der Regel international den Ton vor, den die Erstversicherer zu spielen haben.
In vielen Ländern haben sich die Versicherer in einem Pool oder ähnlichen Risikogemeinschaften zusammengeschlossen, um die mit der Luftfahrt – also auch mit der LoL-Versicherung - verbundenen hohen Versicherungsrisiken gemeinsam zu tragen. Der Pool ist dann in der Regel für die angeschlossenen Gesellschaften bindend. Das bedeutet, dass Wettbewerb nicht im wahren Sinn stattfindet, sondern die Versicherer mit ihrer jeweiligen Beteiligungshöhe an den eingehenden einheitlichen Prämien, an den Kosten, den Schäden und an Gewinn oder Verlust teilhaben. Gesellschaften, die nicht an einen Pool gebunden sind, nehmen ihre eigene Kalkulation (unter Einbeziehung ihres Rückversicherers) mit allen Chancen und Risiken vor.
Neben der „klassischen“ LoL-Versicherung hat sich in Deutschland als zusätzliche und interessante Versicherungsmöglichkeit die Berufsunfähigkeits- (Zusatz-) Versicherung durchgesetzt. In den USA oder dem UK ist diese Versicherungsform für das Lizenzverlust- Risiko unbekannt. Lebensversicherungsunternehmen bieten die Berufsunfähigkeits- (Zusatz-) Versicherungen mit speziellen Loss of Licence-Klauseln an, die aber recht unterschiedlich ausfallen. Vom Grundsatz her leisten die Versicherer, wenn der Versicherte durch Unfall, Krankheit oder Kräfteverfall seinen Beruf ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann. Aber gerade hier müssen Sie auf die Bedingungen achten. Eine Checkliste mit den Punkten, die bei dieser Versicherungsform wichtig sind und auf die Sie in jedem Fall achten sollten, folgt am Ende dieser Ausführungen.
Auch Flugschüler haben bereits die Möglichkeit, den Verlust der Ausbildungskosten oder eine Berufsunfähigkeitsrente für den Fall der Fluguntauglichkeit zu versichern.
Auf keinen Fall sind private Unfallversicherungen einer Loss of Licence-Versicherung gleichzusetzen. Solche Verträge stellen auf einen Invaliditätsgrad ab, der mit der fliegerärztlichen Betrachtung kaum Gemeinsamkeiten hat. Außerdem muss der Leistungsgrund in einer unfallbedingten, dauerhaften Gesundheitsschädigung bestehen. Zudem schließen die üblichen Unfallversicherungsbedingungen in Deutschland expressis verbis das aktive Flugrisiko vom Versicherungsschutz aus. Nur über spezielle Verträge kann man das Unfallversicherungsrisiko innerhalb des Flugrisikos als Besatzungsmitglied absichern.
Einige wenige Beispiele sollen an dieser Stelle aufzeigen, mit welchen Symptomen in welchem Alter (*) die Versicherungsleistung wegen Lizenzverlust ausgelöst werden kann. Anhand der Altersstruktur ist erkennbar, dass die Lizenzverlustfälle nicht als finanziell begleitender Übergang in ein angenehmes Retirement auftraten, sondern die Betroffenen mitten in ihrer beruflichen Laufbahn kalt erwischt hat:
Coronare Gefäßerkrankung (*38) LoL
Nachlassen der Sehkraft (*44) LoL
Herzerkrankung (*43) LoL
Gleichgewichtsstörungen nach Unfall (*42) LoL
Herzerkrankung (*41) LoL
Herzerkrankung (*42) erfolgreich behandelt. Zahlung einer Übergangsleistung.
Kopf- und Rückenschmerzen (*40) LoL
Fehlsichtigkeit (*38) LoL
Schwindelsyndrom (*39) LoL
Schwindelsyndrom nach Arbeitsunfall (*36) LoL
Bluthochdruck (*45) LoL
Jetzt noch zur Checkliste:
So oder ähnlich sollten die „Besonderen Vereinbarungen/Bedingungen/Klauseln“ bei Berufsunfähigkeits- (Zusatz-) Versicherungen für Cockpit-Besatzungsmitglieder aussehen:
1. Wann tritt der Versicherungsfall ein?
Der Versicherungsfall liegt schon vor, wenn Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen im Sinne der gesetzlichen Regelungen für voraussichtlich sechs Monate eingetreten ist oder sechs Monate vorgelegen hat. Schwangerschaft gilt nicht als gesundheitlicher Grund. Bei Verkehrsflugzeugführern liegt der Versicherungsfall auch dann schon vor, wenn die für sie notwendigen Voraussetzungen (Tauglichkeitsklasse I) nicht mehr erfüllt sind. Es ist unerheblich, ob andere Tätigkeiten ausgeübt werden und welche Einkünfte daraus erzielt werden können.
2. Wie wird die Fluguntauglichkeit festgestellt?
Sie wird durch den Fliegerarzt der DLH oder ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen für Fluguntauglichkeit festgestellt.
3. Wann beginnt die Leistungspflicht?
Die Leistungspflicht beginnt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Fluguntauglichkeit eingetreten ist.
4. Entstehen Nachteile bei einer verspäteten Anmeldung?
Nein, denn auch bei einer verspäteten Anzeige der Fluguntauglichkeit sehen gute Bedingungen die Verpflichtung des Versicherers vor, mit Ablauf des Monats zu leisten, in welchem die Fluguntauglichkeit eingetreten ist.
5. Wann endet die Leistungspflicht?
Die Leistungspflicht endet bei vorübergehender Fluguntauglichkeit mit Wiedererlangung der Flugtauglichkeit.
6. Besteht eine Möglichkeit zur Stundung der Beiträge?
Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht können die künftig fällig werdenden Beiträge gestundet werden. Stundungszinsen werden nicht erhoben.
7. Versicherungsschutz für Sonderrisiken
Drachenfliegen, Gleitschirmfliegen, Fallschirmspringen, Ballonfahren sowie Motor- und Segelflug sind zuschlagsfrei mitversichert. Eine Anzeige ist weder bei Antragstellung noch während der Laufzeit des Vertrages erforderlich. Andere Sonderrisiken sind bei Antragstellung anzugeben. Es erfolgt dann eine Entscheidung im Einzelfall. Dies gilt insbesondere für das Einfliegen von Musterflugzeugen (Neukonstruktionen), Rekordflüge, Akrobatikflüge, Expeditions- und Forschungsflüge, Flüge in militärischer Eigenschaft, Reklameflüge, Flüge zur Wettererkundung und zur Schädlingsbekämpfung.
Jedes fliegerische Risiko, das erst nach Vertragsabschluss eingegangen wird (mit Ausnahme der Tätigkeiten als selbständiger Fluglehrer oder Hubschrauberpilot), ist mitversichert.
8. Was gilt bei Wechsel des Arbeitgebers?
Wenn Sie aus den Diensten Ihres Arbeitgebers ausscheiden, bleibt das Fluguntauglichkeits-Risiko unter der Voraussetzung weiterhin versichert, dass Sie zu einer Fluggesellschaft wechseln, die ein Verkehrsrecht für die Bundesrepublik Deutschland hat.
So weit - so gut,
aber auch die übrige Vertragsgestaltung kann einige Haken und Ösen beinhalten. Hier ein paar mögliche Nachteile, auf die Sie achten müssen:
AHC Assekuranzmakler
Hagemann und Charles GmbH
Sachsenring 43-47
50677 Köln
Tel.: +49 221 33 60 415
Fax: +49 221 33 60 444
E-Mail: info@ahc-mibeg.de
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